Nebenkostenübersicht und weitere Informationen

gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz für Kauf- und Hypothekardarlehensverträge

 

I. Kaufverträge

  1. Grunderwerbssteuer
    vom Wert der Gegenleistung ........................................................... 3,5%
    (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
  2. Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht) .............................. 1%
  3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichtes sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
  4. Verfahrenskosten/Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
  5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheim - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
  6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
  7. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)

A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von

  • Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
  • Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht (oder vereinbarungsgemäß begründet wird)
  • Unternehmen aller Art
  • Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück

B) bei Optionen:

  • 50 % der Provision gem. Pkt. 7. A), welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden.

   bei einem Wert

   bis € 36.336,42 ............................ je 4%

   von € 36.336,42
   bis € 48.448,51 .................... € 1.453,46

   ab € 48.448,58 ............................ je 3%

   ..................... jeweils zuzüglich 20% USt.

II. Hypothekardarlehen

  1. Vergebührung des Darlehensvertrages (§ 33 TP 8 GebG) ................................................................. 0.8%
    Kontokorrentkredite mit einer Laufzeit über 5 Jahre .......................................................................... 1.5%
  2. Grundbucheintragungsgebühr (Pfandrecht) ..................................................................................... 1.2%
  3. Allgemeine Rangordnung (für die beabsichtigte Verpfändung) ............................................................ 0.6%
  4. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde ......................... nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
  5. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren .............................................................. laut Tarif
  6. Kosten der allfälligen Schätzung ..................................................................... laut Sachverständigentarif
  7. Vermittlungsprovision : darf den Betrag von 2 % der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen.

III. Mietverträge

  1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses.
  2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
  3. Vermittlungsprovision

Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet

Höchstprovision zuzüglich 20% USt bei Vermittlung
von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

  • unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre

3 BRUTTOMONATSMIETZINSE
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen

3 BRUTTOMONATSMIETZINSE

  • Frist mindestens 2, höchstens 3 Jahre

3 BRUTTOMONATSMIETZINSE
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen

2 BRUTTOMONATSMIETZINSE

  • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit

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Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse

  • Frist weniger als 2 Jahre

3 BRUTTOMONATSMIETZINSE
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen

1 BRUTTOMONATSMIETZINSE

  • bei Verlängerung auf höchstens 3 Jahre

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Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse

  • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit

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Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse

Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer

1 MONATSBRUTTOMIETZINS

1 MONATSBRUTTOMIETZINS

  Vermittlung durch Immobilienmakler , der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befinden

Höchstprovision zuzüglich 20 % USt
bei Haupt- oder Untermieterverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

  • unbestimmte Zeit / Frist mindestens 2 Jahre

2 BRUTTOMONATSMIETZINSE
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen

2 BRUTTOMONATSMIETZINSE

  • Frist weniger als 2 Jahre

2 BRUTTOMONATSMIETZINSE
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen

1 BRUTTOMONATSMIETZINSE

  • bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre

---

Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse

Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheits­eigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist. Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Brutto­mietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.

IV. Weitere Informationen

Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein.

V. Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 3 und 30a Konsumentenschutzgesetz (Rücktrittsrecht), BGBl Nr. 140/1979 i.d.g.F. (Auszug)

„§ 3 – Rücktritt (allgemein)“

(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd be­nützen Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat (z. B. aufgrund eines Inserates),

2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind.

(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Ver­tragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustande­kommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genann­ten Zeitraumes abgesendet wird.

„§ 30a – Rücktritt von Immobiliengeschäften“

(1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.

(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler ein­geschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertrags­erklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4 KSchG.

(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

VI. Besondere Provisionsvereinbarungen gem. § 15 Maklergesetz BGBl Nr. 262/1996

§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewal­tung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, daß

1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auf­traggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;

2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande­kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder

4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches (z. B. aufgrund von Grundver­kehrsrecht, Stadterneuerungs-, Bodenbeschaffungsgesetz) oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Ein­trittsrecht ausgeübt wird.

(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, daß

1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;

2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder

3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.

(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.